Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Sept. 2021

  • §4 EStG - Betrieblich genutzter Raum einer Wohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Aufwendungen für einen betriebsstättenähnlichen Raum der Wohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine diese Beschränkung rechtfertigende private Mitnut-zung praktisch ausgeschlossen werden kann.

    Müssen Kunden und Geschäftspartner ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein betriebsstättenähnlicher Raum gegeben sein.

    Dies ist der Fall, wenn die dadurch gegebene räumliche Ver-bindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Aus-stattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nut-zung nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

    Hintergrund
    Häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Aus-stattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen ein-gebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Ar-beiten.

    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln einge-richtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbel-stück ist.

    Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Ar-beitszimmers entsprechen, können dagegen unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruf-lich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Cha-rakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Krite-rien feststellen lassen.

    Der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht.
    Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z. B. als Werkstatt) und/ oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall war der im Untergeschoss gelegene Raum mit Pila-tesgeräten ausgestattet.

    Der Raum war danach als Trainings- und Unterrichtsraum ein-gerichtet und wurde als solcher von der Steuerpflichtigen ge-nutzt.

    Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine pri-vate (Mit-)Nutzung des Raums durch die Steuerpflichtige prak-tisch ausgeschlossen werden.

    Zwar mussten, soweit die Steuerpflichtige dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangs-zimmer im UG durchqueren, um in den Raum zu gelangen.

    Allerdings war die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt.

    Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsäch-lichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.

    Hinzu kam, dass es sich bei den Tätigkeiten mit externen Per-sonen nur um einen Teil der von der Steuerpflichtigen ange-gebenen Tätigkeiten in dem Raum handelte.

    Entscheidung
    Hinsichtlich der Ermittlung der auf den betrieblichen Raum ent-fallenden Kosten verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH bei Miteigentum von Ehegatten.

    Danach ist dann, wenn ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszim-mer) zur Einkünfteerzielung alleine nutzt, davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen.

    In diesem Fall nutzt der Miteigentümer den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB).

    Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wo-nach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden An-schaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein-setzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung.

    Das FG sieht keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es ‒ wie im Streitfall ‒ auf die Zuwendungsfiktion nicht an-kommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwen-dungen übersteigt.

    Auch in diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug auf die je-weils selbst getragenen Aufwendungen begrenzt.

    Es wird nur davon ausgegangen, dass dieser Aufwand primär auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beruflich ge-nutzten Raums entfällt.

    Dies gilt jedenfalls auch deshalb, weil im Streitfall die wirt-schaftliche Belastung der Lebensgefährten durch jeweils allei-nige Nutzung eines Raumes (Pilatesraum der Steuerpflichtigen, Arbeitszimmer des Lebensgefährten) gleich ist.

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