Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Sept. 2018

  • § 4 EStG - Begrenzung des Abzugsverbots für Schuld-zinsen auf den Entnahmeüberschuss

    Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Ent-nahmeüberschuss zu begrenzen.

    Hintergrund
    Nach § 4 Abs. 4a EStG sind (bei Vorliegen weiterer Voraus-setzungen) betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abzieh-bar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Ent-nahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen.

    Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirt-schaftsjahr.

    Sachverhalt
    Im Streitfall führte der Steuerpflichtige einen Kraftfahrzeug-handel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Ge-winne, teils Verluste.

    Einnahmen und Einlagen wurden in stark schwankender Höhe erwirtschaftet.

    Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. FA und nachfolgend auch das FG versagten in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebs-ausgabenabzug, weil Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen hätten.

    Die Berechnung des FA entsprach der im BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (IV B 2 - S 2144 - 50/05 (BStBl I 2005, 1019) vertretenen Rechtsauffassung.

    Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unbe-rücksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.

    Entscheidung
    Der BFH ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung ist für die Berechnung der Überentnahme zunächst vom einkommen-steuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen.

    Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuld-zinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen.

    Sie ist nach diesem Urteil des BFH begrenzt auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.

    So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschaf-teter Verlust die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt, dass ein be-trieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versa-gung des Schuldzinsenabzugs führen kann.

    Zudem wird der Verlust des aktuellen Jahres nicht anders be-wertet als der Verlust aus Vorjahren.

    Dies kann für den Steuerpflichtigen in bestimmten Jahren güns-tiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus der Finanzverwaltung.

    PRAXISTIPP
    Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Total-periode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vor-ausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinn-jahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.

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