Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - September 2016

  • § 15 UStG - EuGH verlangt keine überzogenen Prüfungs-pflichten des Rechnungsempfängers

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nochmals darauf ver-wiesen, dass der Rechnungsempfänger nicht dazu verpflichtet ist, den Rechnungsaussteller ohne konkreten Anlass umfas-send zu überprüfen.

    Das ist vielmehr Aufgabe der Finanzverwaltung. Letztere trägt auch – entgegen BFH – die Feststellungslast für Unregel-mäßigkeiten.

    Sachverhalt
    Die Käuferin und klagende Steuerpflichtige kaufte Diesel-kraftstoff.
    Sie verwandte den Kraftstoff im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und zog aus den Eingangsrechnungen die Vorsteuern.

    Nach einer Steuerprüfung versagte die polnische Finanz-verwaltung der Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuer-abzug, weil die Rechnungen über die Kraftstoffeinkäufe der Verkäuferin als einem nicht existenten Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt worden seien.
    Die Verkäuferin sei nach den in einer polnischen Sonder-verordnung festgelegten Kriterien als nicht existente Wirt-schaftsteilnehmerin anzusehen, die keine Lieferungen von Gegenständen vornehmen könne.

    Die Feststellung, dass die Verkäuferin nicht existent sei, war auf eine Reihe von Gesichtspunkten gestützt – insbesondere darauf, dass sie nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke re-gistriert sei, keine Steuererklärung abgebe und keine Steuern entrichte.

    Außerdem veröffentliche die Verkäuferin ihre Jahresabschlüsse nicht und verfüge nicht über eine Konzession zum Verkauf von Flüssigkraftstoffen.

    Das im Handelsregister als Gesellschaftssitz angegebene Ge-bäude sei in einem heruntergekommenen Zustand, der jegliche wirtschaftliche Tätigkeit unmöglich mache.

    Schließlich seien alle Versuche, mit der Unternehmerin oder mit der als ihr Geschäftsführer im Handelsregister eingetragenen Person Kontakt aufzunehmen, erfolglos gewesen.

    Gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung wandte sich die Steuerpflichtige im Klagewege.
    Diese Klage wurde erstinstanzlich mit der Begründung abge-wiesen, dass die Verkäuferin eine Wirtschaftsteilnehmerin sei, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze nicht existent gewesen sei, und dass die Käuferin keine angemessene Sorgfalt angewandt habe, da sie nicht überprüft habe, ob die Umsätze in Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat stünden.

    Gegen diese Entscheidung legte die Steuerpflichtige Kas-sationsbeschwerde zum polnischen Obersten Verwaltungs-gerichtshof ein.
    Sie macht geltend, dass es zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im Widerspruch stehe, einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen.

    Sie habe nämlich vom Verkäufer Unterlagen über deren Ein-tragung erhalten, die belegten, dass diese Gesellschaft ein ihre Tätigkeiten legal ausübender Wirtschaftsteilnehmer sei, nämlich einen Auszug aus dem Handelsregister, die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer und eine Bescheinigung über die Zuteilung einer statistischen Identifikationsnummer.

    Der polnische Oberste Verwaltungsgerichtshof ersuchte nun-mehr den EuGH, sich zur Bedeutung des guten Glaubens für den Vorsteuerabzug zu positionieren.

    Entscheidung
    Der EuGH stellt klar, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden darf, wenn

    - die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind (Art. 167 ff. MwStSystRL) und
    - eine formell richtige Rechnung vorliegt (Art. 226 MwSt SystRL).

    Einschränkend gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger

    - keine Veranlassung hatte, im Hinblick auf die unter-nehmerische Tätigkeit des angeblich Leistenden weitere eigene Nachforschungen anzustellen und
    - hinsichtlich des Vorliegens einer „Scheinfirma“ nicht bös-gläubig war.

    Es ist Sache der Steuerverwaltung darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuer-hinterziehung einbezogen war.

    Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen verlangt werden können, um sicher-zustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

    Zwar kann dieser Steuerpflichtige dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

    Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuer-pflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte, und zum anderen, ob er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Ab-führung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist.

    PRAXISHINWEIS
    Der Rechnungsempfänger darf also von der Finanzverwaltung nicht mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet werden, die ihm grundsätzlich nicht obliegen.

    Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen.

    Die Steuerbehörde würde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie oben genannte Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. auch EuGH 21.6.12, Rs. C-80/11 u. C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, Rn. 62 ff.).

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