Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2022

  • § 32 EStG - Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

    Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von fünf Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des euro-päischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Frei-willigendienstes ein duales Bachelorstudium im Fach Marke-tingmanagement aufnimmt und es pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte.

    Grundsatz
    Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u. a. berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Aus-bildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt.

    Bei einem Überschreiten der Übergangszeit entfällt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift eine Begünstigung vollständig.

    Entscheidung
    Das FG Münster hat hierzu entschieden, dass eine Verlänge-rung der Übergangszeit auch dann nicht in Betracht kommt, wenn nicht absehbar ist, ob diese überschritten werden wird.

    Dies gilt umso mehr, wenn für den fraglichen Zeitraum neben § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auch andere Berücksichtigungs-tatbestände in Betracht gekommen wären.

    Das Kind beendete seine Schulausbildung im Juli 2020 und nahm seinen Freiwilligendienst im Januar 2021 auf.

    Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten betrug demnach fünf Monate.

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG ist auch nicht analog anzu-wenden.

    Hierfür fehlt es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Re-gelungslücke.

    Dem steht die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen.

    Zwar führt die Beschränkung der Begünstigung auf Übergangs-zeiten von höchstens vier Monaten zu einer Regelungslücke für darüber hinausgehende, längere Übergangszeiten, da diese nicht unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind.

    Diese Regelungslücke ist aber nicht planwidrig.
    Denn der Gesetzgeber hat mit dieser stark typisierenden Vor-schrift, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken be-stehen, seinen anerkannten Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen ausgenutzt.

    Dabei hat er sich bewusst für die Beschränkung der Begünsti-gung auf Übergangszeiten von höchstens vier Monaten ent-schieden.

    Im Streitfall konnte das Kind trotz seiner Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr nicht berücksichtigt werden.
    Denn die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist grund-sätzlich keine Berufsausbildung.

    Es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfah-rungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.

    Die vom Gesetzgeber in Betracht gezogene Ausnahme für den Fall, dass ein freiwilliger Dienst der Vorbereitung auf ein kon-kretes Berufsziel, z. B. den Beruf des Sozialarbeiters, dient, kam im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr aufgrund der Coronapandemie nicht begonnen werden kann, kommt nicht in Betracht, da es insoweit ebenfalls an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungs-lücke fehlt.

© 2022 - IWW Institut