Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2021

  • § 10 EStG - Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

    Eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens hat das Finanzgericht Münster mit dem Hinweis abgelehnt, die Bischöfliche Anordnung sei keine Grundlage für den begehrten Erlass.

    Sachverhalt
    Im Streitfall erzielten die katholischen Steuerpflichtigen im Streitjahr 2015 der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte i. H. v. rund 370.000 EUR und daneben Kapitalein-künfte i. H. v. knapp 250.000 EUR, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden.

    Hieraus resultierte eine zwischen den Beteiligten unstreitige Kirchensteuerfestsetzung von etwa 18.000 EUR.

    Die Steuerpflichtigen beantragten jedoch eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchen-steuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkom-mens.

    Dies lehnte das FA ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapital-einkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

    Entscheidung
    Das FG Münster wies die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage ab, da die Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten.

    Zur Begründung führte das FG aus, die Erhebung der voll-ständigen Kirchensteuer sei nicht unbillig, da die mit der Pro-gression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchen-steuer alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkom-menshöhe gleichermaßen treffe und daher vom Gesetzgeber gewollt sei.

    Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstat-bestand.

    Weder das KiStG NRW noch die KiStO des FA enthielten Aus-sagen zu einer Kappung der Progression bzw. zu einem ent-sprechenden Erlass der Kirchensteuer.

    Schließlich sei auch die angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen.

    Das FG ließ offen, ob diese Anordnung überhaupt eine aus-reichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann.

    Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor.

    Denn zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25%igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben, zum anderen seien die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kap-pungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer liege.

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