Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2020

  • § 6 EStG - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichem Gold

    Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Gold-vorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen.

    Gold als Anlagevermögen und deren Bewertung
    Streitig war die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wert-aufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

    Im Anlagevermögen der Steuerpflichtigen befanden sich am 12. 12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte. Auf diese wurden in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen.

    Im Jahr 2014 wurde der Goldvorrat mit 175.750 EUR bewertet. Diesen Wert übernahm die Steuerpflichtige auch in der Bilanz 2015 und 2016.

    Die Steuerpflichtige wies darauf hin, dass der aktuelle Aufwärts-trend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Ver-änderung vorgenommen werde.

    Das FG erhöhte dagegen den Wertansatz bei der Veranlagung 2016 um rund 20.000 EUR, und zwar auf der Grundlage des aktuellen Börsenpreises.

    Argumentation eines singulären „Ausreißers“ wird nicht akzeptiert
    Nach Auffassung des FG ist bei der Bewertung des Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegelte, waren im Streitfall nicht ersichtlich.

    In Höhe der Differenz zu den historischen Anschaffungskosten war daher eine Wertaufholung vorzunehmen.

    Das FG hält es für sachgerecht und den Grundsätzen der Bilanz-ierung entsprechend, den Börsenwert bezogen auf den Bilanz-stichtag und nicht einen Durchschnittswert vorangegangener Stichtage bzw. des gesamten Jahres anzusetzen.

    Da in den jeweils aktuellen Börsenwert und damit auch in den Börsenwert zu dem jeweiligen Bilanzstichtag eine Prognose der Marktteilnehmer über die künftige Marktentwicklung einge-flossen ist, entspricht der Ansatz des Börsenwerts zum Bilanz-stichtag dem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG maßgeb-lichen Aspekt der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer etwa-igen Wertminderung.

    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Börsenwert per 31. 12.2016 um einen im Verlauf des Jahres singulären „Ausreißer“ handelte, lagen im Streitfall nicht vor.

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