Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2019

  • § 19 EStG - Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

    Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeit-geber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abge-schlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstat-tungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (ein inländisches Tochter-unternehmen eines weltweit tätigen Konzerns) mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Netto-lohnvereinbarungen abgeschlossen.

    Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesell-schaft.

    Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab.

    Das FA vertrat nun die Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

    Entscheidung
    Der BFH entschied jedoch in Abkehr von seiner bisherigen, anders lautenden Rechtsprechung (BFH 21.1.10, VI R 2/08), dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Ent-lohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwie-gend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hat.

    Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abge-schlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkom-mensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen.

    Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen.

    Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten.

    Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

    Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar.

    Der BFH stellte klar, dass es dabei keine Rolle spielt, ob die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt werden oder ob es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handelt.

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