Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Oktober 2016

  • § 33a EStG - Berücksichtigung
    von Unterhaltsleistungen an nicht ehelichen Partner


    Eine unterhaltspflichtige Person unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

    Dies bedeutet, sie muss sich intensiv darum bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden, um ihren Unterhaltspflichten nachzu-kommen, notfalls muss zusätzlich ein Nebenjob angenommen werden.

    Wenn ein Unterhaltspflichtiger offensichtlich nicht so viel Einkommen erzielt, wie er erzielen könnte, so können ihm fiktive Einkünfte zu seinem tatsächlichen Einkommen ange-rechnet werden, die zur Berechnung der Höhe des Unterhalts hinzugezogen werden.

    Doch auch der Unterhaltsberechtigte unterliegt einer Ob-liegenheit. Er hat gemäß § 1569 BGB dafür zu sorgen, dass seine Bedürftigkeit so gering wie möglich bleibt.

    Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzu-rechnenden Einkünfte die objektiv erzielbaren fiktiven Ein-künfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.

    Hintergrund
    Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuer-pflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a EStG auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen des § 33a EStG die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers zu überprüfen und insbesondere zu beachten, dass für volljährige Personen sowohl im Inland als auch im Ausland eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht.

    Sachverhalt
    Streitig war die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt lebende Lebensgefährtin des Steuer-pflichtigen als außergewöhnliche Belastung.

    In den Streitjahren erzielte sie keine Einkünfte.

    In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend.
    Das FA verwehrte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit ge-hindert sein könne.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das FG, dass die Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen um fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

    PRAXISHINWEIS
    Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemüht hat.

    Die sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet.

    Die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat.

    Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte, die ggf. im Schätzungs-wege zu ermitteln sind, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des § 33a EStG anzusetzen.

    Im Streitfall lagen keine Gründe vor, nach denen die Lebens-gefährtin des Steuerpflichtigen in den Streitjahren nicht hätte erwerbsfähig sein können, sodass sie gehalten war, sich nach-haltig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

    Infolge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit waren daher bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte der Lebensgefährtin bei der Berechnung der den Aufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anzusetzen, die das FG mit 400 EUR monatlich geschätzt hatte.

© 2016 - IWW Institut