Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Nov. 2021

  • § 1 UStG - Selbst erzeugter und dezentral verbrauchter Strom eines Blockheizkraftwerks

    Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks (BHKW) er-zeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatz-steuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert.

    Sachverhalt
    Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung er-richtet.

    Das BHKW war als sog. „Kundenanlage“ an das eigene Strom-netz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen.

    Zudem war das Stromnetz mit dem allgemeinen Stromver-sorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden.

    Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahe-zu vollständig selbst (dezentral).

    Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht.

    Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strom-menge.

    Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KW-KG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.

    Das Finanzamt ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der ausdrücklichen Vorgaben im Umsatz-steuer-Anwendungserlass von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konse-quenzen aus.

    Es nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde.

    Bemessungsgrundlage dieser „Hinlieferung“ sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte.

    Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber „zurückgeliefert“.

    Bemessungsgrundlage für die „Rücklieferung“ sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags.

    Vor diesem Hintergrund unterwarf das Finanzamt die fiktiven „Hinlieferungen“ der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.

    Entscheidung
    Die Klage hatte Erfolg.

    Das Finanzgericht führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegen-über dem Netzbetreiber erbringe.

    Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht.

    Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom un-streitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbst erzeugten Stroms an den Netzbetreiber über-tragen.

    Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbst erzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbst erzeugten Stroms an den Netzbetreiber.

    Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstat-bestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

    PRAXISTIPP
    Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
    Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.

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