Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2020

  • § 9 EStG - Fahrten von Zeitarbeitern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

    Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeits-unternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob der Steuerpflichtige seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Fahrten mit dem Pkw zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeit im Streitjahr 2014 nur mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann.

    Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeit-gebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-gesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

    Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

    Die Zuordnung kann insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts (z. B. im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgenommen werden.

    Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen.

    Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist.

    Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieb-lichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrecht-lichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend.

    Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke.

    Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht doku-mentiert werden.

    Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen.

    Eine Zuordnung ist unbefristet i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1.

    Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätig-keitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalender-mäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

    Entscheidung
    Im Streitfall handelte es sich zwar um ein befristetes Leihar-beitsverhältnis.

    Gleichwohl kam das FG zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorlag, da das Leiharbeitsverhältnis nach Ablauf der jeweils vereinbarten Frist fortgesetzt wurde.

    Damit ging es dem Arbeitnehmer aber nicht anders als einer Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Einsatz z. B. von der Auf-tragslage des Arbeitgebers abhängt.

    Auch ist es nach Meinung des FG für die Annahme einer dauer-haften Zuordnung des Steuerpflichtigen zur ersten Tätigkeits-stätte unerheblich, dass nach dem Arbeitsvertrag des Steuer-pflichtigen mit seinem Arbeitgeber ein Einsatz bei anderen Kunden (theoretisch) möglich war.

    Auch hier unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis des Steuer-pflichtigen nicht wesentlich von denjenigen Arbeitsverhält-nissen, bei denen Arbeitgeber nicht ein Zeitarbeitsunternehmen ist.

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