Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - Nov. 2019

  • § 4 UStG - Wärmelieferung durch eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft (EuGH-Vorlage)

    Das FG Baden-Württemberg bezweifelt, ob die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig ist.

    Dabei stellt sich dem Gericht die Grundsatzfrage, ob die deutsche Steuerbefreiungsnorm für Leistungen der Wohnungs-eigentümergemeinschaften ( § 4 Nr. 13 UStG ) überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige ist eine aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde bestehende Wohnungs- und Teileigentümer-gemeinschaft. Das Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung.

    Im Streitjahr 2012 errichtete die Steuerpflichtige auf dem Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

    Den erzeugten Strom lieferte die Steuerpflichtige an ein Ener-gieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.

    Das beklagte FA berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vor-steuerbeträge. Im Übrigen entfalle ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

    Die Steuerpflichtige macht geltend, das Unionsrecht enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 13 UStG sei europarechts-widrig.

    Entscheidung
    Das FG Baden-Württemberg hielt eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für er-forderlich:

    - Teilweise werde die Ermächtigung, die Vermietung und Ver-pachtung von Grundstücken von der Steuer befreien zu können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten.

    - Andere sehen diese in der Protokollerklärung.

    - Vertreten werde auch, dass eine Wohnungseigentümerge-meinschaft mit der Wärmelieferung eine nicht steuerbare Leis-tung ausführe, sie insoweit keine Unternehmerin sei bzw. keine Leistung gegen Entgelt erbringe, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich darstelle. Werde die Leistung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, dann scheide insoweit ein Vorsteuerabzug aus.

    Die Rechtslage sei unklar und bedürfe der Klärung durch den EuGH.

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