Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2022

  • § 19 EStG - Kindergeldauszahlungen an den Arbeitgeber

    Kindergeldzahlungen, die im Rahmen einer Nettolohnverein-barung an den Arbeitgeber abgetreten wurden, mindern als negative Einnahmen in gleicher Weise wie die Rückzahlung von Arbeitslohn aufgrund der Abtretung einer Steuererstattung den zu versteuernden Bruttoarbeitslohn des Berechtigten.

    Entscheidungsgründe
    Die Auszahlungen des Kindergeldes an den Arbeitgeber sind als negative Einnahmen bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu berücksichtigen.

    Bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohn-vereinbarung handelt es sich um die Rückzahlung von über-zahltem Arbeitslohn.

    Diese sind als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber ist steuerlich ebenfalls wie eine Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln.

    Die Auszahlungen des Kindergeldes an den Arbeitgeber sind in Anwendung dieser Grundsätze mit einer Arbeitslohnrück-zahlung wirtschaftlich vergleichbar:

    Allein der Umstand, dass das den Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld selbst kein Teil des Arbeitslohns, sondern eine Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtung mit einer Rückzahlung von Arbeitslohn vergleichbar sind.

    Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Erstattung von Einkommensteuer.
    Gem. § 31 Satz 3 EStG wird das Kindergeld als eine von einer Steuererstattung zu unterscheidende Steuervergütung gezahlt.

    Die Auszahlung des Kindergelds an den Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung ist wirtschaftlich mit einer Steuer-erstattung an den Arbeitgeber bzw. mit einer Lohnrückzahlung vergleichbar.

    Die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber hat zu einem Güterabfluss bei dem Steuerpflichtigen geführt.

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Steuer-pflichtige selbst an die Arbeitgeberin oder ein Dritter ‒ hier: die Familienkasse ‒ im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zahlt.

    Entscheidend ist allein, dass das Kindergeld zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt wurde und die Familienkasse es auf seine Weisung an die Arbeitgeberin ausgezahlt hat.

    Die Zahlung ist als „actus contrarius“ zur Lohnzahlung anzu-sehen, in dem sich der durch die Lohnzahlung begründete Veranlassungszusammenhang fortsetzt.

    Es ist weiterhin wirtschaftlich durchaus nachvollziehbar, dass das Kindergeld im Rahmen der Nettolohnvereinbarung wie eine Einkommensteuererstattung behandelt werden sollte.

    Denn es handelt sich wirtschaftlich gesehen bei den laufenden Kindergeldzahlungen um eine Art „Vorauszahlung“ des Fiskus auf eine mögliche spätere einkommensteuerrechtliche „Kinder-entlastung“.

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