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Bilanz - Mai 2012
- Rückstellung auch bei
Abschluss- und Bestandspflege-provisionen
Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungs-vertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. So ist ein Beschluss des BFH zu verstehen. Voraussetzung ist, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestands-pflege darstellt.
Praxishinweis | Ob die Abschlussprovision eine Vorleistung darstellt, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen (Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; Abruf-Nr. 120229). Die vom Versicherungsvertreter erlangte Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflege-provisionen nicht kostendeckend sind. Die wirtschaftliche Unausgewogenheit von Provision und Bestandspflege allein ist kein Argument für den Ansatz einer Rückstellung.
Information
aus dem "Wirtschaftsdienst Versicherungsvertreter“
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