Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2019

  • § 15 EStG -
    Schenkung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder


    Die Schenkung von Anteilen an einer KG an minderjährige Kinder ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Mitunternehmerstellung der Kinder vielfältigen Beschränkungen unterliegt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Schenkung von Teil-Kommandit-anteilen an die minderjährigen Kinder des alleinigen Kom-manditisten einer GmbH & Co. KG.

    Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sahen dabei u. a. vor:

    - Die Reservierung von Mindestanteilen des Altgesellschafters am (Veräußerungs-)Gewinn;

    - das unbeschränkte Recht des Altgesellschafters zur Ver-äußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen;

    - den befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts (bis zum 34./36. Lebensjahr);

    - den Ausschluss des Widerspruchsrechts sowie der Auflage der Abführung der Gewinnanteile an jeweils eine Vater-Kind-GbR, bei der wiederum eine von der Zustimmung des Altge-sellschafters abhängige Entnahmebeschränkung bis zum 35. Lebensjahr bestand;

    - die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesell-schaftsverhältnisses;

    - die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Gewinnanteil.

    Entscheidung
    FA und nachfolgend auch das FG entschieden, das die Kinder-Kommanditisten nicht als Mitunternehmer am Unternehmen der KG beteiligt waren. Zwar wurde den Kinder-Kommanditisten zivilrechtlich wirksam die Stellung von Kommanditisten einge-räumt. Ihnen kam nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse jedoch keine Mitunternehmerstellung zu.

    Die im Streitfall vorliegenden Einschränkungen von Mitunter-nehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative der Kinder-Kom-manditisten führen, jeweils für sich gesehen, zwar nicht zu einer Versagung der Mitunternehmerstellung.

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung aller die recht-liche und wirtschaftliche Stellung der Kinder-Kommanditisten bestimmenden Umstände führen sie jedoch dazu, dass die Mitunternehmerstellung nicht gegeben ist, weil keine geringere Ausprägung des einen Merkmals durch die stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen wird.

    Vor allem ist die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch. Den Kinder-Kommanditisten steht jedoch kein entsprechender Anteil an Jahresüberschuss zu. Zudem können sie länger als 20 Jahre nach Gründung der KG nicht frei über den ihnen zustehenden Gewinnanteil verfügen.

    PRAXISTIPP
    Das FG versagte auch die Anerkennung einer stillen Gesellschaft.

    Denn wie bei der Mitunternehmerstellung der Kinder-Kom-manditisten steht auch der Annahme einer typischen stillen Gesellschaft die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesellschaftsverhältnisses sowie die für die Dauer von mehr als 20 Jahren bestehende Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Gewinnanteil der Kinder-Kommanditisten entgegen.

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