Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Juni 2020

  • § 17 UStG - Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern

    Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich min-dern.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden.

    Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenverein-barungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Netto-umsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten.

    Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchise-geberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weiter-gaben.

    Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Liefe-ranten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Steuer-pflichtigen um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuer-beträge.

    Die Steuerpflichtige wandte hiergegen ein, dass die Franchise-geberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten habe und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Fran-chisenehmer weiterzuleiten.

    Entscheidung
    Das FG hat die Klage abgewiesen.

    Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Steuerpflichtigen an die Franchisegeberin ‒ etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems ‒ dar.

    Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen.

    Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer.

    Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wur-den.

    Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bo-nuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin dar-stellten:

    - Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen.

    - Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenliefe-rungen, was wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität darstelle.

    PRAXISTIPP
    Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

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