Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Corona-Soforthilfe - Juli 2020

  • § 309 ff. AO
    Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig.


    Sachverhalt
    Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten.

    Der Unternehmer stellte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrecht-erhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-West-falen einen Antrag auf Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige.

    Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom selben Tag von der Be-zirksregierung bewilligt. Die 9.000 EUR wurden auf das Giro-konto überwiesen.

    Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Sofort-hilfe.

    Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einst-weiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

    Entscheidung
    Das FG hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt ver-pflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf-zuheben.

    Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfän-dungsschutzregelungen erfasst werde.

    Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner für den Antragsteller zu einem unangemessenen Nachteil.

    Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschus-ses beeinträchtigt.

    Die Corona-Soforthilfe

    - erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    und

    - diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.

    Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Voll-streckung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen.

    PRAXISTIPPS

    1.
    Der Beschluss des FG Münster betrifft sicherlich keinen Einzel-fall.

    Es verwundert schon sehr, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung nicht von Amts wegen eingestellt haben.

    Da dem aber offensichtlich so ist, müssen Berater und Mandant ggf. selbst auf eine Einstellung hinwirken.

    2.
    Wichtig ist auch die zeitliche Begrenzung der Einstellung auf drei Monate ‒ also auf den Förderzeitraum.

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