Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juli 2019

  • § 22 EStG - Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte der Erben

    Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Sterbegeld, welches eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich „Hinterbliebene“ sind, der Einkommensteuer unterliegt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall war den klagenden Eheleuten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt wor-den.

    Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ur-sprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war.

    Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Ver-sicherung übernommen.

    Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im To-desfall die „Hinterbliebenen“ – also der Ehegatte, Lebens-partner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt.

    Im Jahr 2012 verstarb der Sohn.

    Er hinterließ keine „Hinterbliebenen“ und wurde von seinen Eltern, den Klägern, beerbt.

    Die Pensionskasse zahlte an die Eltern die Versicherungs-leistung begrenzt auf ein Sterbegeld i. H. v. 8.000 Euro aus.

    Das FA sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sons-tige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommens-besteuerung.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab.

    Nach Auffassung des FG ist das Sterbegeld eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen.

    Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinter-bliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrenten-berechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern – wie im Streitfall – keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.

    Dem Einwand der Kläger, dass keine eigenen Einkünfte, son-dern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das FG.

    Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen.

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