Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Gewerbesteuer - Juli 2017

  • § 8 GewStG - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Konzertveranstalter müssen die Kosten für die tageweise An-mietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungsstätten bei der Gewerbesteuer anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen.

    Sachverhalt
    Im Urteilsfall mietete die Steuerpflichtige unterschiedliche Räumlichkeiten für die Durchführung von Konzerten und an-deren Veranstaltungen mit Künstlern an.

    Die Steuerpflichtige zog die Kosten für diese Mieten von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor.

    Nach der Regelung sind Miet- und Pachtzinsen für die Be-nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen anteilig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

    Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Ge-werbesteuer nach dieser Vorschrift.

    Hintergrund
    Der BFH hatte das Verfahren wegen eines zunächst anhängigen Normenkontrollersuchens eines anderen Finanzgerichts über die Verfassungskonformität der streitigen Regelung bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesetzt.

    Nachdem das BVerfG entschieden hatte, bestätigte der BFH jetzt die durch das Finanzamt getroffene Entscheidung.

    Entscheidung
    Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten ist danach schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist.

    Unerheblich ist es hierbei, ob

    - die Immobilien sehr unterschiedlich sind

    und

    - nur für kurze Zeit angemietet werden.

    PRAXISHINWEIS
    Es muss nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuer-pflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veran-staltung statt mieten auch hätte kaufen können.

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