Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Januar 2023

  • § 9 EStG - Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung ange-mieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den ‒ der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehbaren ‒ Aufwendungen für die Nutzung der „Unter-kunft“, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abzieh-baren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.

    Sachverhalt
    Streitig war die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushalts-führung.

    Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 720 EUR waren unstreitig durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung angefallen.

    Das FA berücksichtigte sie als Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, die auf 1.000 EUR im Monat begrenzt sind.

    Entscheidung
    Das FG sah dies jedoch anders und entschied, dass Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunfts-kosten sind, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden.

    Nach Auffassung des FG ist es sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den „Unterkunftskosten“ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden.

    Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss.

    Anders wäre es jedoch dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bildeten, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zu-sammen angemietet werden können und zusammen ange-mietet worden sind.

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