Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Jan. 2021

  • § 4 EStG - Ermittlung des Aufgabegewinns für ein häus-liches Arbeitszimmer

    Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freibe-ruflichen Tätigkeit ist der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeb-lich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häus-liche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war.

    Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus der Auf-gabe einer freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist, dass der Abzug der AfA in Bezug auf das vom Steuerpflichtigen genutzte häusliche Arbeitszimmer wäh-rend der betrieblichen Nutzung der Höhe nach auf 1.250 EUR beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) war.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers ungeachtet der Ab-zugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG für die Berechnung des Aufgabegewinns maßgebend ist.

    Die infolge der Abzugsbeschränkung (teilweise) nicht abzieh-bare AfA kann auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.

    Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG begrenzt zwar die abziehbaren Betriebsausgaben, setzt aber nicht die übrigen Regeln der Be-wertung und Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter außer Kraft.

    Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben werden bei einem nur teilweisen Abzugsverbot wie im Streitfall im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG daher zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst.

    Dies mindert den Buchwert des Arbeitszimmers um den vollen AfA-Betrag. Im Anschluss wird der Betrag bei der Ermittlung des Jahresergebnisses dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

    Diese Besteuerung des Aufgabegewinns verstößt nach Auffas-sung des BFH auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Be-schränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.

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