Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2020

  • §§ 62 ff. - Anrechnung der polnischen Familienleistung „500+“ auf das deutsche Kindergeld

    Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.2016 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.

    Sachverhalt
    Der Anspruchsberechtigte ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter.

    Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz.

    Mit Bescheid aus 2016 bewilligte die Familienkasse ab September 2015 für beide Kinder Kindergeld in voller Höhe.

    Am 18.9.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit, dass an den Anspruchsberechtigten für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN (ca. 125 EUR) nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung (sog. „500+“) gezahlt worden seien.

    Daraufhin änderte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung und rechnete die polnischen Familienleistungen auf das ge-zahlte Kindergeld an.

    Die Familienkasse forderte diesen Betrag zurück.

    Entscheidung
    Diese Rechtsauffassung hat letztlich auch der BFH im Revisions-verfahren bestätigt.

    Er stellte heraus, dass die Familienleistung „500+“ dem Kinder-geld gleichartig ist.

    Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung „500+“ handelt es sich um regelmäßige Geld-leistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden.

    Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse.

    Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 EStG zur Änderung des Bescheids berechtigt.

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