Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dez. 2021

  • § 9 EStG - Anwaltskosten eines Soldaten als Werbungs-kosten

    Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Soldaten in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten ab-gezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde.

    Sachverhalt
    Im Streitfall wurde der Steuerpflichtige für einen bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentar wegen öffentlicher Auffor-derung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt.

    Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehr-disziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fort-bestand des Dienstverhältnisses ging.

    In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflich-tige die Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Diszi-plinarverfahren als Werbungskosten geltend.

    Das FA lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vor-sätzliche strafbare Handeln des Steuerpflichtigen auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

    Entscheidung
    Im finanzgerichtlichen Verfahren bekam der Steuerpflichtige recht.

    Das FG ließ den Werbungskostenabzug mit der Begründung zu, die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus.

    Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Straf-verteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrecht-liche Verfahren nicht anwendbar.

    Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zuge-wiesen.

    Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entfernt-ere Ursache dar.

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