Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuergesetz - Dez. 2020

  • § 3 UStG - Verkauf von Gutscheinen ist eine umsatzsteu-erbare Leistung

    Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet ist eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter.

    Sachverhalt
    Der Unternehmer betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse an-bot.

    Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte.

    Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis aus-wählen und Termine vereinbaren.

    Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Unter-nehmer den Kunden zur Verfügung.

    Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Unternehmer den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den je-weiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.

    In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Portalbe-treiber nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, son-dern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Um-sätze.

    Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.

    Entscheidung
    Die hiergegen erhobene Klage wurde vom FG Münster als un-begründet abgewiesen.

    Der Unternehmer habe steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht.

    Mit dem Betrieb seines Internetportals habe er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Er-lebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen.

    Die Leistungen hätten nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die Übermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Er-lebnisse umfasst.

    Der Portalbetreiber habe auch die von den Veranstaltern ausge-führten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr seien diese Leistungen

    - zunächst von den Veranstaltern an den Unternehmer erbracht worden

    und

    - der Unternehmer habe diese danach in einem zweiten Schritt an die Kunden weiter geleistet.


    Der Portalbetreiber sei gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisations-leistungen erbracht habe.

    Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter könne er mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen.

    Das Finanzamt habe auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weiterge-leiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen, was jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer führe.

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