Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Dez. 2019

  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

    Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vor-steuerabzug berechtigtes Unternehmen einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vor-steuerabzug in Anspruch nehmen.

    Dies hat der BFH zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland ver-setzt wurden.

    Sachverhalt
    Steuerpflichtige war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte.

    Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Steuer-pflichtigen in das Inland versetzt.

    Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu über-nehmen.
    Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden.

    Dementsprechend zahlte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.

    Das FA ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeits-vertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe.

    Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung.

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

    Entscheidung
    Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

    Im Streitfall liege im Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraus-setzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen er-bracht werden konnten.

    Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.

    Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Steuerpflichtigen auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Steuerpflichtigen als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen.

    Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unter-nehmenstätigkeit.

    Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unterneh-mensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat.

    PRAXISTIPP
    Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

© 2019 - IWW Institut