Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gewerbesteuer - Dez. 2018

  • Reisevorleistungseinkauf unterliegt nicht der Hinzu-rechnung bei der Gewerbesteuer

    Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzu-rechnung unterliegt.

    Sachverhalt
    Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter.
    Es „kauft“ unter anderem Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können.

    Das beklagte FA unterwarf einen Teil der in diesem Zusam-menhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

    Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leis-tungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.

    Entscheidung
    Der Auffassung des FA ist das FG Düsseldorf entgegengetreten.

    Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der ge-werbesteuerlichen Hinzurechnung.

    Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens.

    Der Geschäftszweck der Reiseveranstalterin setze das dauer-hafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus.

    Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich der Wareneinsatz.

    Die „eingekauften“ Hotels oder Hotelzimmer stellen bei wirt-schaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlage-vermögen dar.

    Die Rolle der Steuerpflichtigen als Reiseveranstalterin ent-spreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

    Nach Auffassung des FG wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt.

    Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevor-leistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt.

    Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen.
    Dann könne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Auf-wendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungs-neutralität rechtfertigen.

    Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrens-gang:

    „Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hotel-einkaufs hat Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche.

    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des FG Münster aus dem Jahr 2016 bleibt abzu-warten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.“

    PRAXISTIPP
    Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.

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