Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuertarif - Dez. 2012

  • EStG - Steuerliche Überlegungen mit Blick auf den Jahres-wechsel.

    22. Berücksichtigung volljähriger Kinder:

    Kinder über 18 sind nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit ist zu beachten, dass ein beschäftigtes volljähriges Kind einer schädlichen Erwerbs-tätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung bei den Eltern entfällt. Unschädlich sind eine Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

    Entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung voll-jähriger Kinder im Laufe des Jahres, wird als Gültigkeitsende für den Kinderfreibetrag dennoch ab 2013 der 31.12. ge-speichert, da das Kind nach § 51a Abs. 2a EStG für Zuschlagsteuern ganzjährig berücksichtigt wird.

    23. Alleinerziehende:

    Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Ent-lastungsbetrag für Alleinerziehende, kann ihn wegen desselben Kindes nur einer abziehen. Ist das Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalten aufgenommen, können Vater und Mutter untereinander bestimmen, wem er zustehen soll. Diese Wahl lohnt sich, indem sich der Entlastungsbetrag aufgrund der Progression bei der Person mit dem höheren Einkommen auswirken sollte. Treffen sie keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag laut BFH dem zu, an den Kindergeld gezahlt wird.

    24. Bundesfreiwilligendienst:

    Volljährige Kinder, die den neuen Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten, werden berücksichtigt, während dies bei der vorherigen Wehrpflicht und beim Zivildienst nicht der Fall war. Dabei kommt es bei einigen Zuwendungen zur Steuerpflicht.

    25. Kinderfreibetrag:

    Der Übertrag von Freibeträgen wurde in einigen Fällen ge-ändert. Das gilt für den Kinderfreibetrag von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern, den Freibetrag für Be-treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei Wider-spruch eines Elternteils, der Übertragung der Freibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil sowie die Übernahmen des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind. Zudem sind neue Regeln der elektronischen Lohnsteuerabzugsbeträge ELStAM anzu-wenden.

    26. Kinderbetreuungskosten:

    Ist der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten noch nicht ausgeschöpft, rettet die Zahlung bis Ende 2012 den Steuer-abzug.
    Dies lässt sich durch das Abflussprinzip über Vorauszahlungen von Aufwendungen erreichen. Eine Zahlung erst in 2013 bringt hingegen Vorteile, sofern der Höchstbetrag schon erreicht ist.

    Das gilt generell bei Eltern, bei denen einer nicht erwerbstätig ist. Denn es kommt nicht mehr darauf an, ob Vater oder Mutter nicht berufstätig sind.
    Da Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern einheitlich als Sonderausgaben abgezogen werden, können sie bei geringen Einkünften wirkungslos verpuffen.
    Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen, kann nur der Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie bezahlt hat. Daher sollte der besser verdienende Elternteil die Rechnungen begleichen und Neuverträge selbst abschließen.

    Zusammenveranlagte Eltern können Ausgaben hingegen zusammenfassen.

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