Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Aug. 2021

  • Sind die Aufwendungen für einen Lamborghini an- oder eher unangemessen?

    Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei Beschaffung und Unterhaltung eines geleasten Lamborghini durch einen selbstständigen Sachverständigen vorliegt, ist da-nach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

    So lautet ein aktuelles Urteil des FG München.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um Leasingkosten für einen Lamborghini (monatliche Leasingrate brutto rund 6.500 EUR) als Betriebs-ausgaben.

    Das FA hatte den Betriebsausgabenabzug für den Lamborghini gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG begrenzt.

    Danach sind Aufwendungen, die „die Lebensführung des Steu-erpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, nicht als Betriebsausgabe abziehbar“.

    Entscheidung
    Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentations-aufwand im Sinne der Vorschrift ‒ wie im Streitfall bei Beschaf-fung und Unterhaltung eines Lamborghini durch einen selbst-ständigen Sachverständigen ‒ vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer ‒ unge-achtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwen-dungen selbst bestimmen zu dürfen ‒ angesichts der erwar-teten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

    Zwar ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets „unangemessen“, wenn die Benutzung eines reprä-sentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat.

    Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.

    Im Streitfall hatte das FA die Betriebsausgaben nach Meinung des FG für den Lamborghini allerdings zu Recht gekürzt.

    Zwar konnten aus den betrieblichen Verhältnissen des vom Steuerpflichtigen geführten Unternehmens keine Einwände ge-gen die Angemessenheit dieser Anschaffungen hergeleitet wer-den.
    Denn es lag keine krasse Unausgewogenheit zwischen Umsatz und Gewinn einerseits und der Höhe der Anschaffungskosten des Lamborghinis vor.

    Daneben kann jedoch auch eine im Vordergrund stehende pri-vate Motivation die Unangemessenheit der Anschaffungskosten begründen.

    Hiernach war im Streitfall u. a. zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige in den Streitjahren 2012 und 2013 neben dem Lamborghini noch über einen BMW 7er als betriebliches Fahr-zeug verfügte.

    Darüber hinaus hielt es das FG für naheliegend, dass das Lea-sing des Lamborghinis privat mitveranlasst war.

    Denn der Steuerpflichtige verfügte über weitere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen, sodass von einem allgemeinen, auch pri-vaten Interesse an hochpreisigen Luxus-Kfz auszugehen war.

    Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls war des-halb anzunehmen, dass hinsichtlich der Anschaffung des Lam-borghini die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in er-heblichem Maße berührt wird, sodass die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

    Die Kosten für das Leasing des Lamborghini konnten deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur insoweit als Betriebs-ausgaben abgezogen werden, als sie einen angemessenen Be-trag nicht übersteigen.

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