Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Kraftfahrzeugsteuer - Aug. 2020

  • § 3 KraftStG - Fahrzeuge für eilige Bluttransporte

    Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt wer-den, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Sachverhalt
    Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blut-zentrale den Transport von Blutkonserven durch.

    Die Klägerin hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor.

    Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blut-konserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akut-situationen genutzt.

    Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz.

    Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert und mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften ver-sehen.

    Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein ana-loges Funkgerät.

    Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Kraftfahr-zeugsteuerbefreiung.

    Das Finanzamt setzte dennoch Kraftfahrzeugsteuer fest.

    Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abge-meldet.

    Entscheidungsgründe
    Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg.
    Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungs-dienst verwendet werden, ist von der Kraftfahrzeugsteuer be-freit.

    Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“.

    Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“.

    Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen.

    Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrs-rechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden.

    Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Ein-richtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde.

    Dies gelte umso mehr, als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen worden sei.

    Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem be-zeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.

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