Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - August 2016

  • § 19 EStG - Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn

    Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufs-haftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechts-anwälten nicht zu Arbeitslohn.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um eine in der Rechtsform einer GbR tätige Rechtsanwaltssozietät.
    Sie hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

    Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen.

    Das FA vertrat im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung seien als Arbeits-lohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen.

    Entscheidung
    Während Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, bekam die Steuerpflichtige vor dem BFH recht.

    Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt und stellen Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG dar, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

    Dabei darf in der Zahlung keine Gegenleistung für eine konkrete einzelne Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen.

    Ebenfalls ist eine Veranlassung durch das individuelle Dienst-verhältnis zu bejahen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeit-nehmers erweist.

    Dagegen führen Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.

    Genau dies war vorliegend jedoch der Fall, sodass der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufs-haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen hat.

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf An-sprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt.

    Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR.

    Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfas-send auf den Versicherer abzuwälzen.

    PRAXISHINWEIS
    Die Entscheidung gilt nicht nur für in der Rechtsform der GbR organisierte Sozietäten, sondern z. B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten oder ähnlichen Berufsgruppen wie z. B. Steuerberater.

    Zu beachten ist jedoch, dass sich die Entscheidung nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR bezieht.

    Übernimmt die GbR dagegen Beiträge für eine Berufshaft-pflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, führt dies zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

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