Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - August 2015

  • § 2 UStG - Vermittlung
    von osteuropäischen Pflegekräften


    In der Pflege sind oftmals osteuropäische Pflegekräfte tätig. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Pflege-kräfte tatsächlich selbstständig unternehmerisch tätig sind oder ob von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen ist.

    Das Niedersächsische FG hatte über den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall der Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften zu entscheiden.

    Sachverhalt
    Die Klägerin vermittelt vorwiegend polnische Pflegekräfte. Der Ablauf ihrer Tätigkeit stellte sich wie folgt dar: Entweder die polnische Frau (Betreuerin) oder ein Betreuungsbedürftiger nahm Kontakt zur Agentur der Klägerin auf.
    Die Agentur suchte eine entsprechende Stelle für die Betreu-erin bzw. eine passende Betreuerin für den Betreuungs-bedürftigen. Es wurden dann drei Verträge geschlossen:

    - Die Klägerin – bzw. Vermittlerin – schloss mit dem Betreu-ungsbedürftigen einen sog. Vermittlungsvertrag.

    - Die Vermittlerin schloss mit der Betreuerin einen sog. Dienstleistungs- und Servicevertrag, der die Vermittlung sowie einen Büroservice beinhaltete.

    - Als dritter Vertrag wurde zwischen der Betreuerin und der betreuungsbedürftigen Person ein Vertrag über die Dienst-leistungen, die die Betreuerin im Haushalt der Betreu-ungsbedürftigen zu erbringen hatte (24 Stunden-Betreuung), geschlossen.

    Die Vergütungsstruktur hatte folgende Ausgestaltung: Die Betreuungsvergütung zahlte die zu betreuende Person an die Klägerin.

    Ebenso zahlte sie an die Klägerin einmalig eine sog. Organisationsgebühr.

    Die Klägerin leitete nach Abzug einer laufend zu zahlenden Servicegebühr, die im Dienstleistungs- und Servicevertrag in absoluter Höhe festgelegt und von der Höhe der Betreuungs-vergütung unabhängig war, die restliche Betreuungsvergütung an die Betreuungskraft weiter.

    Der Preis für die Betreuungsleistungen war verhandelbar. Die Betreuungskräfte hatten jeweils ein selbstständiges Gewerbe angemeldet.

    Entscheidung
    Das Niedersächsische FG gab der klage statt und entschied, dass die polnischen Betreuerinnen ihre Tätigkeit selbstständig ausüben.

    Die von der Vermittlerin für die Betreuung der Pflege-bedürftigen vereinnahmten Entgelte gehören als durchlaufende Posten nicht zum steuerpflichtigen Entgelt der Klägerin.

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen Ver-hältnisse und der tatsächlichen Durchführung ist im Streitfall den Merkmalen, die für eine Selbstständigkeit der Tätigkeit stehen, höheres Gewicht beizumessen als den Merkmalen, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen.

    Insbesondere sind folgende Umstände von besonderem Ge-wicht für die Selbstständigkeit der Tätigkeit der Betreuerinnen:

    - Die Betreuungskräfte üben ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung aus.

    - Sie haben mit den Pflegebedürftigen (oder deren Vertreter) den Betreuungsvertrag abgeschlossen und somit einen eigenen Anspruch auf Zahlung des „Betreuungsgeldes“.

    - Sie tragen das Unternehmerrisiko, z.B. Vergütungsrisiko bei Tod des Pflegebedürftigen.

    - Sie haben keinen Anspruch gegen die Vermittlerin auf Urlaub oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Rechtsfolgen
    Für die Klägerin als Vermittler von osteuropäischen Pflege-kräften geht es vor allem um Rechtssicherheit.

    Sie hat die von ihr vermittelten Pflegekräfte in den Verträgen als „Selbstständige“ behandelt. Dementsprechend hat sie keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

    Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, sodass der BFH abschließend über die Sache zu entscheiden hat.

    Da die Entscheidung des Niedersächsischen FG auf einer Tatsachenwürdigung beruht, ist die Entscheidung auch nur insoweit anfechtbar, d.h. wegen Verstoßes gegen Denkge-setze, Erfahrungssätze etc.. Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß sind nicht ersichtlich, sodass einiges für die Annahme spricht, dass das Urteil vor dem BFH Bestand hat.

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