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Mietrecht - April 2021
- Reduzierung der Gewerberaummiete für
ein geschlos-senes Geschäft im Lockdown
Das OLG Dresden hat entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnah-men betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Textileinzelhandel.
Die Miete für den Monat April 2020 zahlte sie unter Berufung darauf nicht, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis ein-schließlich 19.04.2020 ihr Geschäft aufgrund der Schließungs-anordnung nicht öffnen konnte.
Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schlie-ßung auf „Null“ reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (§ 536 BGB).
Entscheidung
Das LG Chemnitz hatte die Beklagte zur Zahlung der voll-ständigen Miete verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Das OLG (OLG Dresden 24.2.21, 5 U 1782/20) geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankomme.
Allerdings sei infolge des Auftretens der Coronapandemie und der staatlichen Schließungsanordnung eine Störung der (gro-ßen) Geschäftsgrundlage eingetreten, sodass eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % gerechtfertigt sei.
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