Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - April 2020

  • § 6a UStG, § 17a UStDV -
    Innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern einen For-malbeweis


    Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innerge-meinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht.

    Deshalb ist es unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aus-sage vorab in schriftlicher Form niederlegt.

    Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzu-lassen.

    Sachverhalt
    Im Verfahren vor dem FG war die Steuerbefreiung für innerge-meinschaftliche Lieferungen im Hinblick auf insgesamt 20 Fahr-zeuglieferungen streitig.

    Das FG wies die Klage teilweise ab und begründete sein Urteil mit dem Fehlen geeigneter Belegnachweise.

    Die Klägerin wendete sich an den BFH und verwies u. a. auf von ihr alternativ beigebrachte schriftliche Zeugenaussagen.

    Entscheidung
    Die Beschwerde ist nach Auffassung des BFH unbegründet.

    Insbesondere hat die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen auch dann ausscheidet, wenn dem Gericht eine entscheidungs-erhebliche schriftliche Erklärung des Zeugen vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung.

    Sie ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt und es werden keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prü-fung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen.

    Denn der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbe-freiung beleg- und buchmäßig nachzuweisen.

    Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag.

    Darauf, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schrift-licher Form niederlegt, kann es unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt ankommen.

    Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzu-lassen.

    Im Streitfall hat das FG ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin an der Führung des Buch- und Belegnachweises nicht gehindert gewesen ist und dieser für sie auch nicht unzumutbar war.

    PRAXISTIPP
    In der Praxis soll der Warentransport häufig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden.

    Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Frachtbrief voll-ständig und richtig ausgefüllt ist. Dazu muss der Brief

    - vom Versender der Ware als Auftraggeber des Frachtführers im Feld 22

    und

    - vom Empfänger der Ware zur Bestätigung des Erhalts im Feld 24


    unterzeichnet sein.

    Beauftragt der Warenempfänger eine Spedition (Abholfall), ent-hält der für den Lieferer vorgesehene Durchschlag (zweites Blatt/Farbe rosa) häufig keine Eintragung in Feld 24, weil der Durchschlag bereits bei Abholung durch den Spediteur beim Lieferer verblieben ist.

    Letzterer muss sich in diesem Fall nachträglich den Erhalt der Ware von seinen Kunden (dem Empfänger) bestätigen lassen.

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