Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

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Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Erbschaftsteuergesetz - April 2013

  • § 7 ErbStG | Zu geringe
    Geschäftsführervergütung ist keine Schenkung


    Eine deutlich zu niedrige Geschäftsführervergütung des Komplementärs einer KG von rund 80 % führt zu keiner schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung an die anderen Gesellschafter.
    Laut Niedersächsischem FG basiert die Geschäftsführertätigkeit auf der Gesellschafterstellung und stellt daher keine entgeltliche Dienstleistung dar.
    Damit ist bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gegenleistung die Differenz nicht als schenkung-steuerpflichtiger Gehaltsverzicht zu qualifizieren.

    Bei einer Schenkung nach § 7 ErbStG wird der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert.

    Das setzt nach der langjährigen BFH-Rechtsprechung einen unentgeltlichen Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden voraus. Bei der gemischten Schenkung steht eine höherwertige Handhabung einer Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber, die darüber hinaus als Austausch Elemente der Freigebigkeit enthält.

    Bei einer KG fehlt bereits eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung an andere Gesellschafter.
    Denn die Geschäftsführertätigkeit basiert auf der Ge-sellschafterstellung und stellt daher keine entgeltliche Dienst-leistung dar.
    Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhält neben der Verzinsung seines Kapitals und für das Risiko auch Lohn für seine Arbeit. Das Gehalt ergibt sich in erster Linie aus der Gewinnbeteiligung.
    Damit besteht für geschäftsführende Gesellschafter ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wurde.
    Ansonsten muss eine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung nicht im angemessenen Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten stehen, da sie auch durch die Gewinnbeteiligung abgegolten ist. Insoweit kommt ein hierdurch erhöhter Gewinn den Gesellschaftern zugute.

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