Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2019

  • Steueranrechnung trotz Baukindergeld

    Kaum eine Steuervergünstigung führt zu so vielen Streitigkeiten mit dem Finanzamt wie die Steueranrechnung für Handwerker-leistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

    Neuer Höhepunkt:
    Die Finanzämter verweigerten die Steueranrechnung für Hand-werkerleistungen, wenn der Steuerzahler für sein Eigenheim das neue Baukindergeld beantragt hat.

    Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr.

    Typischer Fall aus der Praxis
    Ein Steuerzahler hat sich im Jahr 2018 den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt.

    Da er zwei Kinder hat und die Voraussetzungen vorlagen, bean-tragte er für seinen Neubau das neue Baukindergeld.

    Ihm stehen danach nun zehn Jahre lang jedes Jahr 2.400 EUR Baukindergeld zu.

    Nach Bezug des Eigenheims mussten 2018 noch diverse Reparaturen in dem Haushalt durchgeführt werden.

    Die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerker be-trugen 5.000 EUR.

    Dafür beantragte er in seiner Steuererklärung die Steueran-rechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000 EUR.

    Folge:
    Das FA lehnte die Steueranrechnung ab.

    Die Begründung des Sachbearbeiters:
    Die Steueranrechnung scheidet für öffentlich geförderte Maß-nahmen aus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).

    Baukindergeld ist für Steueranrechnung unschädlich
    Gegen die Ablehnung der Steueranrechnung für Handwerker-leistungen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

    Denn auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass der Bezug von Baukindergeld die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt.

    Nach Mitteilung des BMF wird mit dem Baukindergeld aus-schließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum bzw. die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert.

    Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 3 EStG sind nicht Gegenstand der Förderung.

    PRAXISTIPP
    Viele Oberfinanzdirektionen und Landesämter haben die Sach-bearbeiter in den Finanzämtern bereits über diese Entscheidung informiert.

    Sollte ein Sachbearbeiter diese Ansicht nicht vertreten, helfen nur ein Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid sowie der dezente Hinweis auf die Erörterung auf Bund-Länder-Ebene.

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