Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Erbschaftsteuer - Sept. 2017

  • § 13 ErbStG - Freibetrag für die Pflege der Eltern:
    BFH stärkt Rechte der Kinder


    Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten ge-pflegt, ist dieses Kind berechtigt, nach dem Ableben des Eltern-teils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

    Wie der BFH mit Urteil vom 10.5.2017 (II R 37/15 ) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht diesem An-spruch die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.

    Zum Freibetrag für Pflegeleistungen
    Erben, die den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzu-reichendes Entgelt gepflegt haben, steht zusätzlich zu ihrem persönlichen Freibetrag ein Freibetrag für Pflegeleistungen zu (§ 13 Abs. 1 Nr. ErbStG).
    Dieser Freibetrag für Pflegeleistungen beträgt 20.000 EUR.

    Dass der Freibetrag in der Praxis bisher kaum eine Rolle spielte, lag daran, dass er ausscheidet, wenn die Erben gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind.

    Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber es existiert eine gesetzliche Unterhaltspflicht.
    Diese ist in § 1601 BGB geregelt. Und gerade mit dem Verweis auf § 1601 BGB haben die Finanzämter den Abzug des Freibetrags für Pflegeleistungen bei erbenden Kindern bisher generell abgelehnt.

    Freibetrag wird nur bei Bedürftigkeit des Elternteils verwehrt
    Mit diesem Generalismus ist es jetzt vorbei.
    Der BFH hat klargestellt, dass es nicht korrekt ist, Kindern den Freibetrag für Pflegeleistungen mit dem Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht generell zu verwehren.

    Voraussetzung für die Entstehung der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB ist laut BFH nämlich, dass die zu pflegende Person bedürftig im Sinne des § 1602 BGB ist.

    Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der pflege-bedürftige - verstorbene - Elternteil vermögenslos war bzw. nicht über ausreichend eigenes Einkommen verfügte.

    PRAXISHINWEIS |
    Der Entscheidung des BFH kommt im

    - Erbfall und Schenkungsfall

    große Praxisrelevanz zu.

    Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war.

    Daher hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt.

    Dem ist der BFH entgegengetreten.

    Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflege-freibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann,

    - wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig,

    aber z. B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

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