Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - September 2013

  • § 19 EStG - Besteuerung von
    Altersteilzeit-Bezügen während der Freistellungsphase


    Werden in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell Einkünfte erzielt, sind das regelmäßig keine Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Daher bleiben laut BFH weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag hierauf steuerfrei.

    Sachverhalt

    Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständig tätig.
    Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt.

    Der Kläger verrichtete danach bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt.
    Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12. 2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Arbeitslohn.

    Entscheidung

    Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes.
    Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist.
    Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein.
    Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge.

    Die Einordnung als laufender Arbeitslohn zeigt sich bei anderen Altersteilzeitmodellen, wenn ein Beamter in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

    Die Modelle betreffen vor allem die Frage, in welchem Zeitraum Leistung und Bezüge erbracht werden und regeln Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der geschuldeten Leistungen von Arbeitgeber und -nehmer.

    Wird vorab die volle Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die durchgehenden Zahlungen Dienst- und keine Versorgungs-bezüge.

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