Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Okt. 2020

  • § 5 EStG - Auf den Ansatz eines aRAP kann unter Um-ständen verzichtet werden

    In Fällen von geringer Bedeutung kann auf eine aktive Rech-nungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit ver-zichtet werden.

    Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei gering-wertigen Wirtschaftsgütern abzustellen.

    So lautet die Entscheidung des FG Baden-Württemberg. Das letzte Wort in dieser Sache hat jedoch der BFH.

    Streitig war, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (aRAP) besteht.

    Hintergrund
    Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsab-grenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

    Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit da-zu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

    Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein ab-schließendes Aktivierungsgebot.

    Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

    Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, dass unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht bleiben.

    Neben dem HGB (z. B. §§ 240 Abs. 3 und Abs. 4, 241, 256 HGB) verzichtet auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis.

    So erlaubt § 6 Abs. 2 EStG die Sofortabsetzung von gering-wertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 EUR.

    § 11 EStG verzichtet auf einen periodengerechten Ausweis von solchen Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wieder-kehren und die kurze Zeit nach oder vor dem eigentlich maß-geblichen Wirtschaftsjahr zu- oder abfließen.

    Auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur bejaht ein Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Rechnungsabgrenz-ungsposten.

    Das FG schloss sich der bislang ergangenen Rechtsprechung sowie der ganz herrschenden Meinung in der Literatur an und ist der Auffassung, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden darf.

    Denn aus gutem Grund würden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesent-lichkeit eingeschränkt.

    In Fällen von geringer Bedeutung könne daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit ver-zichtet werden.

    Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt das FG den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036 und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

    Gleichwohl hat das FG die Revision zugelassen, die zwischen-zeitlich auch eingelegt wurde.

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