Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2019

  • § 15 EStG - Rentenberater sind gewerblich und nicht frei-beruflich tätig

    Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte.

    Sie üben weder einen dem des Rechtsanwalts oder Steuerbe-raters ähnlichen Beruf aus, noch erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG.

    Sachverhalt
    In den vom BFH entschiedenen Streitfällen waren die Steuer-pflichtigen als Rentenberaterinnen tätig.

    Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister regis-triert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsan-wältin oder Steuerberaterin.

    Die Finanzverwaltung sah die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als gewerblich an und erließ entsprechende Gewerbesteuermess-bescheide.

    Entscheidung
    Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH bestätigt.

    Er entschied, dass es an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG mangelt, sodass gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG vorliegen.

    Nach Auffassung des BFH ist die Tätigkeit der Steuerpflichtigen keinem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe – insbeson-dere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähn-lich.

    In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbil-dung und ausgeübter Tätigkeit.

    Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen eine Tätigkeit ausüb-ten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, be-gründet nach Auffassung des BFH keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

    Darüber hinaus erzielten die Rentenberaterinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

    Denn ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur und hatten keinen fremdnützigen Charakter.

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