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Einkommensteuer - Okt. 2017
- § 3b EStG - Anforderungen an die
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zwar zunächst LSt abgeführt hat, sich indes anhand nachträglicher Beweismittel herausstellt, dass die Behandlung auf einem Programmierungs-fehler beruhte, der im Nachhinein behoben werden konnte, so das FG Baden-Württemberg.
Hintergrund
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Die Steuerfreiheit kann nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg ggf. auch im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung nachgeholt werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige arbeitete im Streitjahr in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht-arbeit. Diese hatte der Arbeitgeber zunächst aber irrtümlich nicht als steuerfrei behandelt.
Da nach Abschluss des Lohnkontos – spätestens bis Ende Februar des Folgejahres – der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuer-Bescheinigung besteht. Im Urteilsfall wurde die Steuerbefreiung zunächst vom FA abgelehnt.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg hat die Steuerbefreiung bejaht.
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerbefreiung beantragen und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3b EStG nachträglich nachweisen kann.
Im Streitfall erfolgte dies u. a. durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers im für den Steuer-pflichtigen erfolgreich ausgegangenen Klageverfahren.
Erläuterung
Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich ge-leistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nacht-arbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach für tatsächlich ge-leisteter Arbeit während begünstigter Zeiten noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.
Im Streitfall hat das FA Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist unter Az. VI B 45/17 beim BFH anhängig.
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