Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Oktober 2016

  • § 10 EStG - Berücksichtigung
    zurückerstatteter Krankenversicherungsbeiträge


    Beitragsrückerstattungen aus einer privaten Krankenver-sicherung mindern den Sonderausgabenabzug.

    Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht mit den Beitragsrückerstattungen zu verrechnen.

    Stattdessen führen die Rückerstattungen zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
    Streitig war, ob die Rückerstattung von Krankenversicher-ungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist und damit zu einem höheren Sonderausgabenabzug der Vorsorgeaufwendungen führt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 634,53 EUR selbst getragen, um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen.

    Er war der Auffassung, dass die Beitragsrückerstattungen, die die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen kürzen, wiederum um die selbst übernommenen Krankheitskosten zu kürzen seien.

    Das FA minderte dagegen die abziehbaren Versicherungs-beiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitrags-rückerstattungen.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruch entschied auch das FG, dass die selbst getragenen Krankheitskosten des Steuerpflichtigen den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind.

    Dies gilt ungeachtet des bestehenden rechtlichen wie wirtschaftlichen Kausalzusammenhangs zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurücker-statteten Krankenversicherungsbeiträgen.

    Die Folge der vom Steuerpflichtigen begehrten Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonder-ausgaben abgezogen werden würden.

    Dies widerspricht jedoch sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.

    PRAXISHINWEIS
    Mandanten sollten auf die Problematik der Beitrags-rückerstattung mit folgendem Hinweis unterstützt werden:

    Krankenversicherungsunternehmen informieren bereits früh-zeitig über eine mögliche Beitragsrückerstattung für das abge-laufene Kalenderjahr.

    Im Rahmen einer Vergleichsberechnung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung kann dann entschieden werden, ob die Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen oder die entstandenen Krankheitskosten eingereicht werden.

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