Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2025

  • § 4 EStG - Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen?

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die grundlegende Erneu-erung einer Bootssteganlage zu sofort als Betriebsausgaben ab-ziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder zu lediglich abschreib-baren Herstellungskosten führt.

    Außerdem war streitig, ob erhebliche Investitionen in eine sa-nierungsbedürftige Kaimauer zu einer wesentlichen Verbesse-rung und damit ebenfalls zu Herstellungskosten führen.

    Entscheidung
    Im Streitfall hat das FG in beiden Fällen die Annahme von Her-stellungskosten bejaht.

    In Einzelnen ging es um eine gewerbliche Bootsstegvermietung für Sportboote.

    Dieser Bootssteg, bestehend aus 40 Jahre alten und in ihrer Ge-samtheit wirtschaftlich wie technisch verbrauchten Bootsstän-den (Steganlage), wurde erworben, um ihn künftig gewerblich zu vermieten.

    Es handelte sich jedoch um diverse veraltete und nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechende Bootsstände.

    Der gesamte Bootssteg musste zum Zwecke einer Neuge-staltung allerdings abgerissen werden.

    Eine neue Steganlage wurde stattdessen errichtet, wobei die Bestandteile der alten Steganlage entsorgt und nicht bei der neuen Steganlage verbaut sowie zusätzliche Liegeplätze ge-schaffen wurden.

    Nach Auffassung des Gerichts stellen die Aufwendungen für den Umbau keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, son-dern Herstellungskosten für eine Zweitherstellung dar.

    Die bisherige Kaimauer zur Wiederherstellung ihrer Stand- und Verkehrssicherheit, zur Verlängerung ihrer Nutzungsdauer, zur Erhöhung ihres Gebrauchswerts und zur optischen Aufwertung der Steganlage wurde umfassend saniert.

    Dabei blieb die Kaimauer erhalten und wurde lediglich statisch gestützt und verkleidet, indem die vorhandene Kaimauer zu-nächst mit einem Stemmhammer auf ein neues Niveau ge-bracht wurde.

    Es wurden neue Unterkonstruktionen zur Aufnahme der Stein-platte und der Reibeblätter (als Verblendung) montiert und Rohre an der Spundwand gesetzt, sodass insgesamt die alte Kaimauer durch diese neue Konstruktion verkleidet wurde.

    Durch diese Verkleidung wurde eine höhere Tragfähigkeit und Stabilität erzielt.

    Bei all diesen Maßnahmen ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg von einer wesentlichen Verbesserung der Kai-mauer auszugehen.

    Die diesbezüglichen Aufwendungen stellen daher ebenfalls Her-stellungskosten dar.

    Das gilt unabhängig davon, ob die Steganlage und die Kaimauer als selbstständige Wirtschaftsgüter bewertet werden oder ein einheitliches Wirtschaftsgut „Hafenanlage“ darstellen.

    Hinsichtlich der vorzunehmenden AfA schätzte das FG die be-triebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kai-mauer auf 20 Jahre.

    Dagegen hat es das FG abgelehnt, die Umbau-/Sanierungs-aufwendungen linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu verteilen.

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