Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2021

  • § 5 EStG - Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungs-posten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei gering-fügigen Beträgen zu bilden.

    Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

    Grundsatz
    Die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungs-abgrenzungsposten ergeben sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

    Erforderlich sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Auf-wand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

    Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Ein-nahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszu-weisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

    Dem Aktivierungsgebot des § 5 Abs. 5 EStG unterfallen zu-nächst nur solche Aufwendungen, die zunächst als laufende Be-triebsausgaben abziehbar sind.

    Dienen die Aufwendungen hingegen dem Erwerb eines Wirt-schaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Anschaffungskosten für das zu erwerbende Wirtschaftsgut zu aktivieren.

    Die Absetzung für Abnutzung beginnt erst mit der späteren Nutzung.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Der BFH hat nun entschieden, dass sich weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von Rechnungsab-grenzungsposten auf wesentliche Fälle entnehmen lässt.

    Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung.

    Dem Grundsatz der Wesentlichkeit kann ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung nicht entnommen werden.

    Aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks V/3187, S. 4) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise von einer solchen Möglichkeit ausge-gangen wäre.

    Auch können die gesetzgeberischen Überlegungen bei der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 EStG nicht auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten über-tragen werden.

    Hiergegen spricht, dass diese nicht als Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind und dass mit der Sofortabschreibung gering-wertiger Wirtschaftsgüter (neben der Vereinfachung) gesetzlich also auch der Zweck der „Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen“ verfolgt wird.

    Eine analoge Anwendung ist im Übrigen mangels Regelungs-lücke ausgeschlossen.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt die Pflicht zur Bil-dung von Rechnungsabgrenzungsposten ebenfalls nicht auf we-sentliche Fälle ein.

    Durch den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann ‒ auch in Fällen mit geringfügigen Beträgen ‒ eine solche unver-hältnismäßige Folge nicht herbeigeführt werden.

    Der Ansatz bewirkt ausschließlich, dass sich der Gewinn in ge-nau der Größenordnung des gebildeten Postens erhöht; weiter-gehende Folgen sind nicht ersichtlich.

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