Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Nov. 2020

  • Keine coronabedingte Aufhebung von vor dem 19.3.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen

    Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie be-sonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichte-rungen.

    Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abge-sehen werden, wie das BMF in seinem Schreiben vom 19.3. 2020 festgelegt hat.

    Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19. März 2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässiges Unternehmen erhebliche Steuerschulden, die von dem anderen Mitgliedstaat bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren.

    Aufgrund der Rückstände richtete der Mitgliedstaat ein Voll-streckungsersuchen an Deutschland.

    Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen das Unternehmen Konten unter-hielt.

    Hiergegen wandte sich das Unternehmen und trug vor, auf-grund der durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

    Entscheidung
    Diese Auffassung teilt der BFH nicht.

    Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungs-maßnahmen die Rede.

    Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien.

    Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht ent-nehmen, dass bereits vor dem 19. März 2020 ergriffene Voll-streckungsmaßnahmen wieder aufgehoben oder rückabge-wickelt werden müssten.

    PRAXISTIPP
    Der Beschluss des BFH erging in einem einstweiligen Rechts-schutzverfahren.

    Anmerkung
    Die Erwägungen des BFH sind entsprechend auf inländische Sachverhalte anzuwenden, in denen der Vollstreckungs-schuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

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