Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Nov. 2019

  • § 4 UStG - Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrer-laubnisklassen B und C1 ist nicht umsatzsteuerfrei.

    Es handelt sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kennt-nissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist.

    Sachverhalt
    Im Streitfall betrieb die Steuerpflichtige eine Fahrschule.

    Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Um-satzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei.

    Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

    Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück.

    Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungs-ersuchen an den EuGH zur Auslegung der nämlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gerichtet.

    Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil „A & G Fahrschul-Aka-demie“ beantwortet.

    Entscheidung
    Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei.

    Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Be-scheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die im Sinne von § 4 Nr. 21 des Umsatz-steuergesetzes steuerfrei ist.

    Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden „Schul- und Hochschulunterricht“ berufen.

    Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein

    - nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeich-nenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kennt-nissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb

    - nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fällt.


    Dem hat sich der BFH jetzt angeschlossen.

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