Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - November 2016

  • § 4 EStG - Beruflich genutzte
    und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume


    Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum aus, auch wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige machte in ihrer Gewinnermittlung für einen Raum in ihrer Mietwohnung Betriebsausgaben für ein häus-liches Arbeitszimmer geltend.

    Im Rahmen einer Ortsbesichtigung traf das FA die Feststellung, dass das 37 m2 große Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen im Untergeschoss der angemieteten Wohnung lag.

    Im Untergeschoss waren im Übrigen noch eine Diele, eine Wohnküche, ein Gäste-WC und ein Arbeitszimmer des Ehe-manns vorhanden.
    Der als Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen bezeichnete Raum war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer.

    Das FA versagte die Anerkennung der streitigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen.

    Auch das FG wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab, da nach seinen Feststellungen das Zimmer im Untergeschoss in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wurde.

    Entscheidung
    Der BFH folgte im Revisionsverfahren der Vorinstanz.

    Die Richter entschieden, dass ein Abzug von Betriebsausgaben für dieses Zimmer ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob der Raum als häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen ist oder ob man das Zimmer als ein häusliches Arbeitszimmer i. S. der Regelung einordnet, das unmittelbar unter die Abzugsbeschränkung fällt.

    Ist der Raum ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, scheitert der Betriebsausgabenabzug daran, dass der Raum nahezu ausschließlich betrieblich ge-nutzt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet.

    Handelt es sich dagegen um ein nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fallendes Zimmer, steht die nicht unter-geordnete private Mitbenutzung des Raums dem Betriebs-ausgabenabzug ebenfalls entgegen.
    Denn auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird.

    Ist ein zwar nicht durch die büromäßige Einrichtung geprägter Raum trotz einer geringfügigen Widmung für den Publikums-verkehr aufgrund seiner Ausstattung auch privat nutzbar und wird er tatsächlich auch privat genutzt, führt die gemischte Nutzung ebenfalls zur vollständigen Versagung des Betriebs-ausgabenabzugs.

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