Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - November 2013

  • § 8 EStG -
    Fahrerstellung ist geldwerter Vorteil


    Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für seine Fahr-ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Chauffeur, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerlichen Vorteil.

    Dieser bemisst sich nach der Vorgabe des BFH grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis, zu dem am Abgabeort eine vergleichbare Leistung von Dritten erbracht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Im Ergebnis muss der Angestellte für den zur Verfügung gestellten Dienstwagen samt Fahrer einen geld-werten Vorteil erfassen.

    Begründung
    Für den geldwerten Vorteil kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in dem Pkw mit Fahrer bereits auf dem Weg zur Arbeit büromäßige Tätigkeiten tatsächlich ausübt oder dies tun könnte.

    Entscheidend ist vielmehr, dass ihm der Arbeitgeber eine Dienstleistung in Form der Personalüberlassung zur Verfügung stellt. Bei der Beförderung des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte handelt es sich um keine bloße Aufmerksamkeit.

    Die Leistung ist grundsätzlich steuerbar, sofern die Steuerbe-freiung des § 3 Nr. 32 EStG nicht greift. Es handelt sich mit der Personalüberlassung um einen vom Arbeitgeber zugewendeten Vorteil mit Entlohnungscharakter.

    PRAXISHINWEIS
    Anders kann es sein, wenn der Chauffeur aus Sicherheits-gründen zum Schutz für Führungspersonal eines Unternehmens eingesetzt wird. Diesen Sonderfall hat der BFH allerdings bislang noch nicht entschieden. Nach R 8.1. Abs. 10 LStR kann eine pauschale Ermittlung der Fahrergestellung erfolgen, indem der Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 50 % erhöht wird.

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