Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2022

  • § 10 EStG - Steuerliche Entlastung für Vorsorgekosten bei steuerfreien EU-Auslandseinkünften

    Der BFH hat aktuell entschieden, dass Beiträge zur Altersvor-sorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Ent-lastung erhält.

    Sachverhalt
    Im Streitfall klagte ein in Deutschland lebender Rentner, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt war.

    Er bezog seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg, die dort besteuert wurde.

    Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Ren-ten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber ‒ anders als in Deutschland ‒ Beiträge zur Pflegeversicherung.

    Den vom Steuerpflichtigen begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden.

    § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG erlaube keine Berücksichtigung der Beiträge.

    Entscheidung
    Der BFH sieht dies anders.

    Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnah-meregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG) lägen vor.

    So seien nicht nur ‒ wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen ‒ ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit eben-so Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeit-nehmers.

    Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der Beschäftigungsstaat ‒ hier Luxemburg ‒ „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher ge-zahlter Vorsorgeaufwendungen.

    Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu be-urteilen.

    In einer weiteren Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäfti-gungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können.

    Ein solcher „double dip“ könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten einge-fordert werden.

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