Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Haftung - Mai 2012

  • Haftungsfalle bei Kündigung und Neuabschluss einer anderen Personenversicherung

    Ein Makler muss seine Kunden weitreichend beraten, wenn er den Abschluss einer Personenversicherung eines anderen Versicherers empfiehlt, obwohl die Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Das lehrt ein Urteil des OLG Karlsruhe.

    Kündigung einer steuerbegünstigten Rentenversicherung

    Im Urteilsfall hatte der Makler im Jahr 2008 einem Kunden nach einem „Finanzcheck“ geraten, eine steuerbegünstigte Renten-versicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz zu kündigen.

    Stattdessen riet er dem Kunden, eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
    Die Lebensversicherung war als fondsgebundene Nettopolice ausgestaltet. Der Kunde sollte aufgrund separater Verein-barung eine Vergütung über 60 Monate an die Vertriebs-gesellschaft entrichten.

    Anfang 2009 erklärte der Kunde die Anfechtung, hilfsweise den Widerruf und die fristlose Kündigung der Vergütungsverein-barung gegenüber der Vertriebsgesellschaft. Daraufhin stellte die Vertriebsgesellschaft den offenen Restbetrag fällig und machte diesen gerichtlich geltend. Inzwischen ist rechtskräftig entschieden, dass die Forderung der Vertriebsgesellschaft zusteht.

    Unzureichende Information über angeratenen Wechsel

    In dem Streit vor dem OLG Karlsruhe ging es nicht mehr um den Vergütungsstreit mit der Vertriebsgesellschaft, sondern um den Schadenersatzanspruch des Kunden gegen den Makler (§§ 63 VVG, 249 BGB). Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob der Makler seine Beratungspflichten verletzt hat. Das OLG hat diese Frage bejaht (Urteil vom 15.9.2011, Az. 12 U 56/11; Abruf-Nr. 113876).

    Hebt der Makler als Sachwalter des Kunden den Abschluss einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen hervor und empfiehlt diesen, muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären. Seine Pflicht, auf Risiken hinzuweisen, erstreckt sich auch auf die Abwicklung vorhandener Verträge.

    Wichtig | Nach Ansicht des OLG muss der Makler beim Wechsel einer Personenversicherung dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschaffen. Das gilt auch für den Berater, der bei einem „Finanzcheck” eine Bedarfsanalyse durchführt und hieraus Empfehlungen für seinen Kunden ableitet.

    Mehrere Fehler des Maklers

    Das OLG sieht es als erwiesen an, dass der Makler bei der Kündigung der bestehenden und beim Abschluss der neuen Versicherung Fehler gemacht hat:

    Fehler 1: Der Makler hat über die Nachteile nicht informiert, die die Kündigung der Rentenversicherung mit sich bringt: Er hat nichts über die Zillmerung und die damit verbundene Schmälerung des Rückkaufswerts gesagt. Auch hat er nicht darauf hingewiesen, dass durch den kündigungsbedingten Rückkauf der Rentenversicherung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist die Steuerbefreiung der Kapitalauszahlung verlorenging.

    Wichtig | Das OLG hat diesen Fehler angenommen, weil der Makler im Protokoll nicht dokumentiert hatte, den Kunden über die Nachteile informiert zu haben, und er das Gegenteil nicht beweisen konnte.

    Fehler 2: Der Makler hat auch nicht auf die mit der fondsgebundenen Lebensversicherung verbundenen Risiken sowie Unterschiede zur Rentenversicherung hingewiesen, insbesondere dass die fondsgebundene Lebensversicherung keine Mindestrückkaufswerte und Garantien zusagt.

    Wichtig | Der Makler konnte sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Kunde einen Tag vor dem Vertragsschluss „Verbraucherinformationen und Bedingungs-werk“ erhalten hat. Denn das ersetzt nicht die Beratung.

    Fehler 3: Der Makler hat den Kunden nicht über die Verpflichtungen aus der Vergütungsvereinbarung mit der Vertriebsgesellschaft informiert, weil dort vom Schicksals-teilungsgrundsatz abgewichen wird und der Kunde auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung die Vergütung zahlen muss. Diese Kostenposition muss der Kunde kennen, um sie bei seiner Entscheidung über die fondsgebundene Versicherung zu berücksichtigen.

    Schadenspositionen des Kunden

    Das OLG unterstellt, dass sich der Kunde bei ordnungsgemäßer Beratung „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Er hätte den Rentenversicherungsvertrag nicht gekündigt und die fonds-gebundene Versicherung sowie die Berufsunfähigkeits-versicherung nicht abgeschlossen. Daraus resultieren folgende Schadenspositionen, die der Makler ersetzen muss (§ 280 Abs. 1 BGB):

    Mehrkosten für eine vom Kunden neu abgeschlossene, der gekündigten gleichwertige Rentenversicherung (Schadens-minderungspflicht des Kunden)

    Bereits gezahlte Prämien für die fondsgebundene Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    Bereits erfolgte Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung

    Freistellung vom rechtskräftig anerkannten Vergütungs-anspruch und der damit entstandenen Rechtsanwaltskosten

    Kosten für weitere materielle Schäden, insbesondere im Hinblick auf die verlorengegangenen steuerlichen Vergünsti-gungen.

    Praxishinweis | Das Urteil lehrt, wie wichtig – neben der Beratung – eine ausführliche Dokumentation ist. Sie sollten den wesentlichen Inhalt Ihrer Beratung und nicht nur den erteilten Rat und die Gründe dafür protokollieren. Zudem sollten Sie dokumentieren, warum sich der Kunde für oder gegen eine Versicherung entschieden hat. Steht zu all dem nichts im Protokoll, sehen Sie sich bei einem Streit dem Vorwurf ausgesetzt, nicht ordnungsgemäß beraten zu haben. Das Gegenteil zu beweisen, ist dann sehr schwer.

    Information aus dem "Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler"

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