Büro von Harald Sievers

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Betriebsprüfung - Mai 2011

  • Bestandskraft eines Beitragsbescheides nach Betriebs-prüfung

    Betriebsprüfungen führen häufig zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Werden erst später zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen, ist die Prüfbehörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden. Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden - so eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts.

    Ausgangspunkt

    Der Rentenversicherungsträger hatte bei der Klägerin, einem Entsorgungsunternehmen, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. Im darauf folgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert. Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Beitragsprüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen.

    Die Entscheidung

    Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beitragsforderung für den früheren Prüfzeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden dürfen. Diese waren im zu entscheidenden Falle nicht eingehalten.

    Auswirkungen der Entscheidung

    Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts stärkt die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Das Urteil stellt zwar keinen Freibrief für betroffene Arbeitgeber aus, betont aber den Grundsatz, dass schutzwürdiges Vertrauen in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung genießt. Die Entscheidung betont, dass das Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuches auch für Beitragsprüfungen stringent anzuwenden ist (Urteil vom 18.1.2011, Az: L 5 R 752/08). Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31.3.2011

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