Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Sonderausgabenabzug - März 2021

  • Keine Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Kinder-gartenzuschüssen?

    In der Praxis war es seit Langem fraglich, ob Eltern für ihr Kind einen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gel-tend machen dürfen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung nach § 3 Nr. 33 EStG ganz oder teilweise steuerfrei erstattet.

    Ein Urteil des Finanzgerichts Köln verneint diese Frage.

    Hier die wichtigsten Infos, wie Sie betroffene Mandanten hin-sichtlich dieser Problematik steueroptimal beraten können.

    Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Kinderbe-treuungskosten
    Eltern dürfen Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal in Höhe von 4.000 EUR je Kind und Jahr als Sonderausgaben gel-tend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    - Das Kind gehört zum Haushalt der Eltern.

    - Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

    - Die Eltern haben die Rechnung über die Kinderbetreuung unbar beglichen.

    - Die Eltern können auf Nachfrage des Finanzamts eine Rech-nung vorlegen.


    Problematik beim Zusammentreffen von Sonderausgaben und Kindergartenzuschuss
    Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern kürzen den Sonder-ausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten, soweit der Arbeit-geber für das Kind Zuschüsse zur Betreuung nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei leistet.

    Dies erfolgt mit der Begründung:
    Sonderausgaben dürfen nur dann bei der Ermittlung des Ein-kommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tat-sächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (H 10.1 „Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt“ EStH 2017).

    In Höhe der Arbeitgeberzuschüsse ist der Arbeitnehmer also wirtschaftlich nicht belastet.

    Leider hat das Finanzgericht Köln die fiskalische Auffassung der Finanzämter bestätigt (FG Köln 14.8.20, 14 K 139/20).

    Aufgrund dieses FG-Urteils ergeben sich folgende Signalwir-kungen und Beratungsansätze:

    Signalwirkung 1 aufgrund des FG-Urteils: Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens
    Das letzte Wort in dieser Streitfrage ist noch nicht gesprochen.

    In einem Revisionsverfahren muss nun der Bundesfinanzhof klären, ob es sich um eine (bewusste) Gesetzeslücke handelt, die trotz der Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässt oder ob die Finanzverwaltung und die Richter des FG Köln im Recht sind (BFH, III R 54/20).

    PRAXISTIPP
    Für betroffene Mandanten sollte mit Hinweis auf dieses Revi-sionsverfahren Einspruch gegen nachteilige Einkommensteuer-bescheide eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.

    Signalwirkung 2: Kürzt der Sachbearbeiter des Finanz-amts richtig?

    Achten Sie bei Überprüfung der Steuerbescheide darauf, dass der Sachbearbeiter den Sonderausgabenabzug aufgrund er-haltener Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG korrekt kürzt.

    Beispiel
    Eltern sind für ihr Kind Betreuungskosten in Höhe von 7.000 EUR entstanden.

    Der Arbeitgeber leistet im Zusammenhang mit den Kinder-betreuungskosten einen Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG in Höhe von 3.000 EUR.

    Folge:
    Das Finanzamt hat nach den Grundsätzen des Urteils des FG Köln die Kinderbetreuungskosten von 7.000 EUR um 3.000 EUR auf 4.000 EUR zu kürzen.

    Als Sonderausgaben abziehbar sind danach 2.667 EUR (4.000 EUR × 2/3).

    In einigen Fällen rechneten die Finanzbeamten einen Sonderausgabenabzug von nur 667 EUR aus (7.000 EUR × 2/3 = 4.667 EUR abzgl. Zuschuss des Arbeitgebers 4.000 EUR).

    Das ist jedoch falsch.

    Signalwirkung 3: Ist die Korrektur des Einkommen-steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässig?
    Aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Köln werden die Sach-bearbeiter in den Finanzämtern bei Kinderbetreuungskosten künftig kritischer prüfen.

    Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber Zuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG geleistet hat, wird nicht nur der Sonderausgabenabzug des aktuellen Erklärungsjahrs gekürzt werden.

    Die Beamten werden versuchen, auch die Steuerbescheide früherer Jahre aufgrund neuer Tatsachen zu ändern (= Kürzung Sonderausgabenabzug).

    PRAXISTIPP
    Hat der Arbeitgeber die steuerfreien Kinderbetreuungskosten in den Jahren, in denen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen, im Rahmen der elektronisch ans Finanzamt über-mittelten Lohnsteuerbescheinigung im Freitextfeld Angaben zu den Zuschüssen gemacht, war dem Finanzamt die Tatsache, dass Zuschüsse geleistet wurden bekannt.

    Mit anderen Worten:

    Eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht.

    Signalwirkung 4: Ist die Korrektur des Einkommen-steuerbescheids nach § 129 AO zulässig?
    Als letzten Strohhalm für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids ziehen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern oftmals die Änderungsvorschrift nach § 129 AO aufgrund offen-barer Unrichtigkeit heran.

    Doch hiergegen lohnt sich in jedem Fall Gegenwehr.

    Denn gleicht der Sachbearbeiter die Angaben in der Steuer-erklärung zu Kinderbetreuungskosten aus verwaltungsökono-mischen Gesichtspunkten nicht mit den elektronisch vom Arbeitgeber übermittelten Werten ab, liegt kein Fehler im Sinne des § 129 AO vor (siehe dazu auch BFH 16.1.18, VI R 41/16).

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